Zu den häufigsten Anfragen beim RAL-Farbkartenservice zählen Fragen nach der erlaubten Abweichung von Farblieferungen oder von farbigen Objekten zu RAL-Farbvorlagen, die der jeweiligen Bestellung zugrunde lagen. Diese Fragen tragen stets Beschwerdecharakter, und je weniger sachkundig der Anfragende ist, desto unwilliger wird er, wenn er erfährt, dass der RAL keine Grenzen vorschreibt, jenseits derer eine RAL-Farbe eben keine mehr ist.
Große Farbverbraucher verfügen über entsprechendes Fachpersonal und Einrichtungen und können deshalb die Erfüllung ihrer Farbvorstellungen hinreichend kontrollieren und durchsetzen. Außerdem können sie von vornherein verbindliche Grenzen festlegen, weil sie in dieser Materie zu Hause sind und in der Regel Farbe nur oder überwiegend für einen einzigen bestimmten Einsatzzweck beziehen. Hier sind also feste Vereinbarungen möglich und nachprüfbar. Aus diesen Abnehmerkreisen gelangen auch keine Fragen nach Farbtoleranzen an den RAL.
Im Nachteil sind Abnehmer kleinerer und mittlerer Größe, denen neben Farbmesseinrichtungen auch farbtheoretische Kenntnisse fehlen. Soweit Einzelobjekte lackiert oder lackiert bezogen werden, mag das Problem nicht groß sein. Aber gerade Betriebe dieser Größe fungieren oft als Zulieferanten, so dass ihre Erzeugnisse mit Fremden kombiniert werden.
Hierbei kann Voraussetzung oder sogar Bestandteil von Lieferverträgen sein, dass die Oberflächen farblich mit anderen übereinstimmen. Wie die Praxis zeigt, führt dies vielfach zu Auseinandersetzungen, die mangels Maßstab neben Veränderungen auch Preisnachlässe, Nachbesserungen u. ä. zur Folge haben.
Besonders betroffen scheinen in dieser Hinsicht Hersteller von Metallbauelementen zu sein, ob sie nun in kleinerem Umfang selbst lackieren oder vorlackiertes Flachzeug beziehen. Derartige Elemente geben aufgrund ihrer flächigen Gestalt sehr deutlich ihren Farbeindruck wieder, und besonders hier wird oft mit Einbauteilen anderer Hersteller kombiniert, seien es Türen, Lichtbänder oder Verkleidungen.
Beginnt man nachzudenken, wie zusätzlich verschiedene Oberflächenstrukturen schon nach der Beschichtung mit der gleichen Lackcharge Einfluss auf den Farbeindruck nehmen und welche Probleme sich durch das doch häufige Nebeneinander von verschiedenartig aufgetragenen Beschichtungsstoffen wie Spritzlackierung, Pulverbeschichtung, usw. ergeben, dann wird man leicht an den Begriff “nichtkalkulierbare Risiken” erinnert.
Derartige Konsequenzen sind aber unnötig. Andererseits ist der Zustand, in vielen Fällen allein auf die gefühlsmäßige Beurteilung der Größe von Farbabweichungen angewiesen zu sein, keineswegs befriedigend.
Wenigstens sollte die Möglichkeit bestehen, sich in Streitfällen an festen Richtlinien zu orientieren, wozu die Möglichkeit von Farbmessungen auch kleinsten Firmen offen steht durch Auftragsvergabe. Was fehlt, sind ähnliche Richtlinien, wie sie auf dem Gebiet der Autoreparaturlackierung inzwischen geschaffen wurden mit der DIN 6175.
Eine Eingrenzung des Zuständigkeitsbereichs einer RAL-Farbnummer für einen bestimmten zentralen Farbort hilft da nichts. Wesentlicher Grund dieser Zwecklosigkeit ist die einfache Tatsache, dass je nach Produktbereich enge oder “ganz weite” Abweichungen toleriert werden dürfen und eine generelle Festlegung von RAL-Farbgrenzen einem dieser Bereich in jedem Falle schaden würde.
Nachdem die Farbe eines Produktes als eines seiner Qualitätsmerkmale ein ähnliches und manchmal sogar ein höheres Gewicht erhalten hat wie die anderen Produktelemente, sollte die Erarbeitung von Toleranz-Richtlinien wenigstens als Empfehlung eine ernstzunehmende Aufgabe sein für den Kreis der Betroffenen.
Vorläufig bleibt als sicherstes Verfahren zur Vermeidung von Reklamationen für Abnehmer ohne Farbmessgeräte die Vereinbarung von Vorabbemusterungen von Lieferanten, die bei Gutbefund abgezeichnet und Vertragsbestandteil werden.
RAL-Farbe oder nicht?
Bei Bestellungen nach RAL-Nummern sollte es normalerweise keine Probleme geben, da jeder Nummer ein bestimmter Farbton zugeordnet ist. Die Bereitstellung von entsprechenden Farbmustern ist Aufgabe des RAL. Die verbindlichen Farbkarten aus den Registern 840-HR und 841-GL dienen den Farbherstellern als Vorlage und ebenso zur Qualitätskontrolle in der Produktion.
Farbabweichungen führen oft dann zu Problemen, wenn Teile verschiedener Lieferanten kombiniert werden müssen. Hier fallen dann unter Umständen auch schon geringste Farbunterschiede auf. Die dann immer wieder an den RAL gerichteten Fragen lauten:
- Welches ist denn nun die “richtige” RAL-Farbe?
- Wann ist eine Farbe noch eine RAL-Farbe und wann nicht?
- Wer hilft in Streitfällen?
Dazu nun folgende Stellungnahme:
Die vom RAL herausgegebenen Original-Registerkarten zeigen die zur jeweiligen Nummer gehörende Farbe, sie sollten auch Grundlage bei Vergleichen sein.
Da die RAL-Farben nicht nur von jedermann, sondern auch zu jedem Zweck genutzt werden, kann der RAL keine Kontrolle über die nach den RAL-Farbvorlagen hergestellten Produkte übernehmen. Aus diesem Grund gibt der RAL auch keine Farbtoleranzen vor, da diese branchenspezifisch unterschiedlichen Anforderungen unterliegen.
Bei offensichtlichen Fehllieferungen kann in Streitfällen nur ein vereidigter Gutachter helfen. Bei den Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Amtsgerichten kann man die Adresse des zuständigen Gutachters in Erfahrung bringen.